Rechtsprechung

Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden

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BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09 - Umfang der Schönheitsreparaturen

Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2010 mit der Frage befasst, ob der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkett-Versiegelung Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) sind. Dies hat der BGH verneint und die Vertragsklausel, die dem Mieter die vorgenannten Maßnahmen als Schönheitsreparaturen auferlegen sollte, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Dies führte in der Folge jedoch nicht nur zur Teilunwirksamkeit der Klausel über den Umfang der Schönheitsreparaturen, sondern wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel und damit der Abwälzung Schönheitsreparaturenpflicht auf den Mieter.


OLG Frankfurt a.M. 27.05.2009, 5 U 233/04 Bei außerordentlichen Kündigungen von Geschäftsführern ist der Wissensstand des zuständigen Gremiums für den Fristbeginn maßgeblich

Gemäß § 46 Nr.5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Abberufung des Geschäftsführers sowie für die Aufhebung des Anstellungsvertrags zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist. Für den Beginn der Frist gemäß § 626 Abs.2 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers kommt es dabei auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an


LG Düsseldorf 28.04.2009, 7 O 329/08 Bei fehlgeschlagener Eintragung einer Kapitalerhöhung ist Verantwortung des Schuldners für Ansprüche der Anleger unerheblich

Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung muss ein im so genannten grauen Kapitalmarkt herausgegebener Emissionsprospekt ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Gemäß § 185 Abs.1 Nr.4 AktG erlischt die gesetzliche Bindung an den Zeichnungsschein nach erfolglosem Ablauf eines Endzeitpunktes für die Eintragung einer Kapitalerhöhung, ohne dass es auf eine Verantwortlichkeit des Schuldners ankommt.


OLG Köln 28.04.2009, 9 U 114/08: Manager-Rechtsschutz kann sowohl für Beirats- als auch für Aufsichtsratstätigkeiten gelten

Gemäß §§ 157, 133 BGB sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien in die Auslegung eines individuellen Versicherungsvertrags einzubeziehen. Danach können die Erwähnung der Vorschriften des AktG sowie die geschäftliche Ausrichtung eines Versicherungsnehmers auf Beteiligungskapital für mittelständische Firmen für einen Manager-Rechtsschutz sowohl für Beirats- als auch für Aufsichtsratstätigkeiten sprechen.


BGH 16.03.2009, II ZR 280/07 Aufsichtsräte können nach Insolvenzreife wegen unterlassener Hinweise auf Insolvenzantragspflicht haften

Stellen Aufsichtsräte einer AG fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, haben sie darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt ein Aufsichtsrat hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein


LAG Schleswig-Holstein 06.01.2009, 5 Sa 313/08: Auch außerbetriebliche Tätlichkeit unter Arbeitskollegen kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt auch, wenn es sich bei den Beteiligten um geschiedene Eheleute handelt und der Mann seine Ex-Frau außerhalb des Betriebs wegen eines familiären Konfliktes angegriffen hat. Auch eine solche Tätlichkeit hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, da durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers der Betriebsablauf gestört wird. Zudem kann der Betriebsfrieden gefährdet sein.